Insolvenzverfahren – Schritt für Schritt
Es gibt zahlreiche Auslöser für ein privates Insolvenzverfahren.
Es gibt zahlreiche Auslöser für ein privates Insolvenzverfahren.
Bürgschaft
Es dürfte nichts Ungewöhnliches sein, dass man beispielsweise bei der Neuanschaffung einer Maschine die Bürgschaft übernimmt. Im Falle der Unternehmenskrise führt dies häufig dazu, dass der Bürge selbst Insolvenz anmelden muss.
Geschäftsführerhaftung
Ungläubiges Erstaunen ist oft die erste Reaktion, wenn eine Klage aus Geschäftsführerhaftung ins Haus flattert. Nach der BGH-Rechtsprechung reicht es aus, wenn der Insolvenzverwalter das Bestehen einer Liquiditätslücke schlüssig vorträgt. Gelingt dem Geschäftsführer der Gegenbeweis nicht, kommt es auf die Höhe der Klageforderung nicht an und er wird einen Insolvenzantrag stellen (müssen).
Statistik
Ein wenig Statistik hilft, sich im sogenannten Paragraphendschungel zurecht zu finden. Wieso?
Fast alle Insolvenzanträge – angeblich sind es 90 Prozent – werden viel zu spät gestellt, und zwar nicht etwa Tage, Wochen oder Monate. Nein, häufig sind die Unternehmen schon Jahre vor Antragstellung pleite. Das weiß jeder, der sich mit dem Insolvenzrecht beschäftigt, also jeder Insolvenzverwalter, Staatsanwalt oder Richter, und auch die Finanzbeamten und Mitarbeiter der Krankenkassen.
Umso erstaunlicher ist die trügerische Hoffnung einiger Betroffener, nicht erwischt zu werden. Diese Chance ist gleich Null.
Sie brauchen ein Verzeichnis Ihrer Gläubiger und der gegen Sie geltend gemachten Forderungen und sollten also Ihre Unterlagen zusammenstellen.
Ordnungsliebende Zeitgenossen greifen zum Ordner Gläubiger A-Z und machen weiter bei Schritt 2.
Wer jetzt überlegt, wo fange ich an zu suchen:
In aller Regel finden sich Schreiben der Gläubiger, die man (alphabetisch) sortiert. Dann erstellt man eine Liste (Aktenzeichen oder Konto-/Vertragsnummer und email hinzufügen) und ist bereit für den nächsten Schritt.
Jetzt bitten Sie Ihre Gläubiger, Ihnen zur Vorbereitung eines Insolvenzantrages eine Forderungsaufstellung zu schicken. Das machen Sie am besten per email an den Sachbearbeiter, wenn Sie den nicht kennen an die Zentrale des Vertragspartners (meistens info@Bank.de, bitte im Internet nachschauen).
Die Gläubiger wissen, dass sie zur Auskunft verpflichtet sind und antworten prompt.
Wenn alle Antworten vorliegen, heften Sie alles ab und haben jetzt das vom Gesetzgeber geforderte Gläubiger- und Forderungsverzeichnis.
Jetzt können Sie den eigentlichen Antrag ausfüllen.
Um genau zu sein, handelt es sich um mehrere Formulare, die Sie ausfüllen müssen. Bitte verwenden Sie die hier auf meiner homepage zur Verfügung gestellten Formulare. Sie können diese pdf-Dateien am PC ausfüllen und ausdrucken.
Wenn alles fertig ist, können Sie, Ihren Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht einreichen!
Achten Sie darauf, dass alles vollständig und unterschrieben ist, und machen eine Kopie fürIhre Ihre Unterlagen, vevor Sie die Originale beim Gericht einreichen.
So eine Forderungsanmeldung ist schnell gemacht. Schließlich vertreten Sie Ihre Mandantin seit langem und wollen ihr eigentlich nur einen Gefallen tun. Sorgfältiges Arbeiten ist natürlich selbstverständlich, also listen Sie sorgfältig die offenen Posten auf und schreiben auch gleich noch dazu, wie oft Ihre Mandantin mahnen musste, bevor sie tituliert und vollstreckt hat.
Wenn Sie ihr damit nur keinen Bärendienst erweisen! Warum? Was soll daran falsch sein, wenn ich einen Schuldner mahne und schließlich vollstrecke? Das ist doch der gesetzlich vorgesehen Weg, um Schulden einzutreiben. Stimmt. Aber lesen Sie bitte die BGH-Rechtsprechung zur Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der Insolvenzanfechtung (z.B. BGH IX ZR 188/15).
Je genauer Sie den Sachverhalt schildern, desto mehr Munition liefern Sie dem Insolvenzverwalter. Er wird sagen, Ihre Mandantin hatte doch Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.
Sie melden (arglos) eine Forderung an und liefern dem Insolvenzverwalter die Informationen, die er für eine Anfechtungsklage noch braucht.
Jeder Steuerberater weiß natürlich, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft im Falle eines Falles einen Insolvenzantrag stellen muss. Allzuviel Zeit bleibt nicht, auch das ist bekannt. Aber muss dem Geschäftsführer nicht wenigstens genug Zeit bleiben, um die Sanierungschancen mit professioneller Unterstützung zu prüfen? Berufen sind hier die Steuerberater selber wie auch Anwälte. In beiden Berufsgruppen gibt es spezialisierte Fachsteuerberater bzw. Fachanwälte, die vor einer übereilten Insolvenzantragstellung zumindest kurz ein Insolvenzplanverfahren skizzieren und mit dem Steuerberater des Unternehmens dessen Erfolgsaussichten erörtern können. Meistens bleibt dann auch genug Zeit, um die notwendigen Schritte strukturiert und planvoll anzugehen.
Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass die Geschäftsführer in den allermeisten Fällen den Insolvenzantrag viel zu spät stellen, wenn also die Gesellschaft schon lange pleite ist.
Das hat gravierende Konsequenzen. Ein verspäteter Antrag erschüttert das Vertrauen der Gläubiger und macht eine Sanierung des Unternehmens aussichtslos.
Und der Geschäftsführer macht sich nicht nur strafbar, sondern muss auch Schadenersatz zahlen. Dessen Höhe übersteigt häufig die jeweilige, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und treibt den Geschäftsführer in die persönliche Insolvenz.
Auch mit einer guten Versicherung lassen sich nicht alle Risiken absichern, und nur ein unabhängiger Fachberater wird umfassend und rechtssicher erläutern, warum es für Sie persönlich wichtig ist, Sozialversicherungsbeiträge (pünktlich) zu bezahlen.
einige wichtige Vokabeln aus dem Insolvenzrecht
Ist nicht ein Bürger zweiter Klasse, sondern derjenige, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Der redliche Schuldner kann die Restschuldbefreiung bekommen.
Der Schuldner wird von seinen Verbindlichkeiten gegenüber allen Insolvenzgläubigern befreit, selbst dann, wenn diese ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
wie z.B. ein Diebstahl, Steuerhinterziehung o.ä. sind (verständlicherweise) von der RSB ausgenommen. Ein häufiger vorkommender Fall ist die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht: § 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist ein Straftatbestand.
Der Schuldner bekommt die Kosten für das Insolvenzverfahren bis zur RSB zwar nicht geschenkt, sie werden ihm aber gestundet. Nur wenn er nach Erteilung der RSB zu neuem Einkommen oder Vermögen gelangt, muss er die Kosten (ggf. in Raten) zurückzahlen.
unter Insolvenzbekanntmachungen.de
Der Gesetzgeber hat die Datenabfrage eingeschränkt und Löschungsfristen bestimmt, vgl. InsIntBekV, da aber die RSB veröffentlicht wird, findet sich der entsprechende Eintrag auch in der Schufa. In meiner beruflichen Praxis ist mir eine fehlerhafte Veröffentlichung noch nicht untergekommen, die Auskunftsrechte der Schuldner sind unter schufa.de genau beschrieben.
Ich will an dieser Stelle nicht verschweigen, dass mir Missbrauchsfälle bekannt geworden sind: Die Daten der Schuldner wurden auf einer Internetseite veröffentlicht und diese sollten 250 € für die Löschung ihres Eintrages zahlen. Es ist uns natürlich nicht gelungen, die Urheber dieser kriminellen Machenschaften zu finden, die Betreiber der Seiten nutzen Server außerhalb Europas. Mein Rat lautet daher, auf keinen Fall zahlen.
Während des Insolvenzverfahrens braucht der Schuldner einen Besuch des Gerichtsvollziehers oder eine Kontopfändung nicht zu fürchten. Wenn der Gläubiger vom Insolvenzverfahren nichts weiß und einen Vollstreckungsversuch startet, hilft die Übersendung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses. Der Gläubiger sieht, dass seine Vollstreckung gem. § 89 Abs. 1 InsO unzulässig ist und zieht in aller Regel seinen Vollstreckungsantrag zurück. Tut er das nicht, hilft die sogenannte Vollstreckungsgegenklage.
Sinngemäß das Gleiche gilt im Falle der RSB. Kennt der Gläubiger diese nicht, schickt man ihm den Beschluss. Er sieht dann, dass seiner Forderung die RSB gem. § 301 InsO entgegensteht.
Wenn ein Ehegatte eine Anschaffung für den Haushalt macht, müssen bekanntlich beide Eheleute für die Zahlung gerade stehen.
Anders im Insolvenzverfahren: Der Ehepartner haftet nicht für die Schulden des Anderen.
Natürlich darf der Schuldner während des Insolvenzverfahrens auch heiraten, ohne seinen (neuen) Partner in den Schlamassel mit reinzuziehen. Auch Kinder und andere Verwandte bleiben außen vor: Natürlich dürfen sie dem Schuldner helfen, um dessen Verfahren abzukürzen. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Verfahrenskosten oder ähnliches besteht hingegen nicht.
Das sogenannte P-Konto ist ein Pfändungsschutzkonto, ein Girokonto, das die Bank auf Antrag als P-Konto führt: Jetzt ist das Kontoguthaben teilweise vor der Pfändung geschützt.
Banken und Sparkassen sind verpflichtet, auf Antrag des Kontoinhabers ein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln.
Nach der Umwandlung Ihres Kontos in ein Pfändungsschutzkonto ist ein Grundfreibetrag von knapp 1.140 € vor der Pfändung geschützt.
Die Pfändungsgrenzen für das persönliche monatliche Arbeits- oder Sozialeinkommen werden jeweils am 1. Juli in ungeraden Jahren neu festgelegt. Dem P-Konto-Inhaber steht also ein Existenzminimum zum Leben zur Verfügung (Miete, Essen, Strom etc.). Die amtlich festgelegte Pfändungstabelle wird an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Die nächste Anpassung erfolgt voraussichtlich im Juli 2019.
Wenn der P-Kontoinhaber z.B. Unterhalt gewährt, kann er einen erhöhten Freibetrag eintragen lassen. Dafür braucht er eine Bescheinigung einer geeigneten Person, also eines Rechtsanwalts/Fachanwalts oder der Schuldnerberatung.
Für meine Mandanten ist die Bescheinigung im Honorar enthalten.
Der erhöhte Freibetrag gilt natürlich erst dann, wenn die Bank den Freibetrag eingetragen hat. Achtung: Die Vollstreckungsgerichte können bei Unterhaltsrückständen abweichende (niedrigere) Freibeträge festgelegen.
Schauen wir uns zunächst einmal an, wie lange der Gläubiger aus einer titulierten Forderung vorgehen kann. Die meisten von uns glauben: Nach 30 Jahren ist Schluss. Denkste Puppe! Wer es ganz genau wissen will, wirft einen Blick in § 212 BGB.
In meiner beruflichen Praxis hat noch kein zahlungsunfähiger Mandant so lange ausgehalten. Zwar muss man heutzutage nicht „die Hosen runterlassen“ wie es früher hieß, und auch die eidesstattliche Versicherung (der sog. staatliche Dreimaster) heißt heute Vermögensauskunft und muss nur alle drei Jahre „aufgefrischt“ werden. Einige Mandanten melden sich erst, wenn der Leidensdruck durch die Vollstreckung – wie zum Beispiel eine Kontopfändung – zu groß wird. Andere entscheiden sich für den Insolvenzantrag, weil sie ein Stück weit vom „normalen“ Leben abgeschnitten werden. Ohne Konto, Kreditkarte und Telefonvertrag fühlen sie sich verständlicherweise wie Bürger zweiter Klasse.
Ein Insolvenzverfahrens dauert maximal sechs Jahre, was ist das schon, wenn man es ins Verhältnis setzt zu der Zeit, in der man sein Leben aufgrund der RSB wieder selbst gestalten kann.
Aufgewachsen in Herne (Ruhrgebiet) Studium in Bochum und Münster
Anwalt seit 1989 (in Köln, Herne, Chemnitz und Dresden), Fachanwalt für Insolvenzrecht seit 2000
In den knapp 30 Jahren meiner Berufstätigkeit habe ich hunderte Firmenpleiten und mehrere tausend Privatinsolvenzen betreut.
Derzeit begleite ich vorwiegend (ehemalige) Geschäftsführer, aber auch Verbraucher auf ihrem Weg in ein schuldenfreies Leben und bin daneben bei Insolvenzplanverfahren und Insolvenzanfechtungsfällen involviert.
Breitenlehn 58
09127 Chemnitz
Tel. 0371 / 478 345 00
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Nobert Wolko ist als Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Rechtsanwaltskammer Sachsen, Glacisstraße 6, 01099 Dresden.
Der Berufstätigkeit liegt die Berufsordnung für Rechtsanwälte, die Bundesrechtsanwaltsordnung und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu Grunde. Die Vorschriften sind einzusehen unter www.brak.de.
Allgemeine Hinweise
Grundlage für die anwaltliche Tätigkeit ist das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und uns. Basis dieses Vertrauensverhältnisses ist der Beratungsvertrag. Er kommt zustande, wenn das von Ihnen angebotene Mandat von uns angenommen wird. Wir bemühen uns daher, umgehend nach jeder Kontaktaufnahme die Verbindung zu Ihnen herzustellen. Bitte beachten Sie bei elektronischem Kontakt, dass die Datensicherheit im Internet nicht automatisch gewährleistet ist. Für die Übersendung vertraulicher Informationen muss ein Verschlüsselungsprogramm verwendet werden. Bei Bedarf sprechen Sie uns gerne darauf an.
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